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BGH: Kamerakauf im Internet (Urteil vom 16.07.2009)
03.03.2010 - 08:27 von RalfGer
BGH: Kamerakauf im Internet (Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07)
Versandkosten müssen immer deutlich bezeichnet werden:
Dass der Verbraucher beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs und vor Eingabe
seiner persönlichen Daten über die Versandkosten sowie darüber informiert
wird, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist,
genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV alleine nicht.
Wer Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags
i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von
Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1
Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat
deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).
Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6
Satz 2 PAngV. Die erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher
nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der
Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat.
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